Blick über'n Kirchturm - Weihnachten 2004

Vorige Seite    Inhaltsverzeichnis    Nächste Seite

Die Jugendarbeit in NRW hat eine neue gesetzliche Grundlage

Der Landtag von NRW hat es am 06. Oktober beschlossen: Das dritte Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - nämlich das (Achtung!): Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit & des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. Oder kurz: Kinder- & Jugendförderungsgesetz.
Mal wieder ein Wortungetüm. Aber das Gesetz ist nicht ganz unwichtig für unsere Jugendarbeit! Entstanden ist es letztendlich auf Druck der Volksinitiative "Jugend braucht Zukunft" vor knapp einem Jahr.
Fast 175.000 Unterschriften veranlassten damals die Landespolitiker, in diesem Bereich tätig zu werden. Auf jeden Fall ein gutes Beispiel dafür, dass man doch was erreichen kann!
Der BDKJ stand dieser Initiative gespalten gegenüber - unterstütze das politische Ansinnen aber durch die "Aktion Nachsitzen".
Mit diesem Gesetz haben die Politiker nun ihre Hausaufgaben gemacht. Ob sie dies gut oder schlecht getan haben, wird sich noch zeigen. Denn ein Gesetz mit hehren Zielen zu schreiben ist das Eine - die praktische Umsetzung ist das Andere.
Das Gesetz liest sich locker leicht - ohne sich verbindlich festnageln zu lassen: Da ist von ehernen Grundsätzen und Zielen die Rede; von interkultureller Bildung, von Förderung geschlechtsdifferenzierter Kinder- und Jugendarbeit und von der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule. Es verfolgt in vielen Bereichen den Weg weiter, den die Landesregierung schon seit längerem eingeschlagen hat: die (neutral formuliert) verstärkte Zusammenarbeit von Jugendarbeit und Schule (Stichwort: "offene Ganztagsschule").
So ganz schwammig bleibt das Gesetz dann aber auch nicht:
Es legt nämlich auch fest, dass die freie Jugendhilfe (sprich: auch die Verbände wie der BDKJ) einen festen und nicht geringen Platz in dem Gesamtbild von Kinder- und Jugendarbeit einnehmen. Ausfluss dieses Gedankens ist dann auch, dass bei der örtlichen wie auch bei der landesweiten Planung von Jugendarbeit die freien Träger zu beteiligen sind. Und nicht nur das: Die freien Träger sind dabei laufend umfassend zu unterrichten und geeignet an der Planung zu beteiligen!
Auf Landesebene war es schon lange Usus, dass man sich zusammen an einen Tisch setzte und gemeinsam die Planung erarbeitete. Das war auch gut so, denn es war ein breiter Konsens wichtig, da ja bisher noch kein solches Gesetz vorlag. Es ist zu hoffen, dass diese Planungen weiterhin so (oder besser) stattfinden. Interessant wird es auf kommunaler Ebene. Hier sind Städte und Kreise nun verpflichtet, die freien Träger enger und intensiver in die örtliche Jugendplanung mit einzubeziehen. Der BDKJ wird dabei versuchen, sein Gewicht in die Waagschale zu werfen und dieses Recht einzufordern. Dafür gibt auch § 11 des Gesetzes Mut, denn dort wird speziell zur Jugendverbandsarbeit gesagt, dass diese aufgrund des eigenverantwortlichen Handelns und des ehrenamtlichen Engagements einen besonderen Stellenwert genießt!
Zum Schluss geht das Gesetz auch noch ans Eingemachte: Es regelt, dass Jugendarbeit zu fördern ist. Wie und mit welchen Beträgen bleibt dabei jedoch im Dunkeln. So ist häufig von "soll" die Rede. Trotzdem verpflichtet das Gesetz die Politiker, finanzielle Ansätze längerfristig zu planen. Dies ist auf Landesebene auch bereits geschehen. Dabei ist sichergestellt, dass der Jugendetat nicht mehr ganz so leicht zum Spielball der Haushaltspolitik wird.
Es bleibt auf jeden Fall spannend, wie sich das Gesetz und seine weiteren Bestimmungen in Zukunft entwickeln werden und wie sich alles in der Praxis bewährt. Höchstspannend wird sicher auch, welche Auswirkungen es auf die Jugendarbeit hier in Castrop-Rauxel geben wird.
Wir bleiben am Ball!

Markus Ziganki

Vorige Seite    Inhaltsverzeichnis    Nächste Seite